Grundsätzlich hat jede Person einen Anspruch darauf, dass das eigene Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Folgende Rahmenbedingungen müssen dafür erfüllt sein:
Das Gesetz sieht vor, dass nur Einzelkonten als P-Konto geführt werden dürfen. Wichtig zu wissen: Das P-Konto wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Eine Vereinbarung von Kreditlinien oder das Führen einer Kreditkarte ist nicht möglich. Sollte Ihr Girokonto zum Zeitpunkt des Pfändungseingangs überzogen sein, sprechen Sie bitte mit einem Berater. Die Umwandlung des Kontos ist auch nach Eingang der Pfändung bei der Sparkasse noch möglich. Wenn Sie innerhalb von einem Monat nach Pfändungseingang ein P-Konto beantragen, gilt der Pfändungsschutz noch rückwirkend für diesen Zeitraum. Die Umstellung ist nur einmal notwendig und muss nicht bei jeder Pfändung erneut veranlasst werden. Bitte wenden sich bei weiteren Fragen, u.a. zu Art und Höhe der Pfändungsmaßnahme, direkt an den jeweiligen Pfändungsgläubiger.